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AGB & wichtige Kundeninformationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der:


NPS New Product Service GmbH
Ulmer Straße 5c
D-86381 Krumbach

Geschäftsführer: Thomas Lochbrunner
HRB 4386 AG Memmingen
USt-IdNr. DE 811931184

Telefonnummer : +49 8282-828690
Faxnummer : +49 8282-828692
eMail : info@new-product-service.de
Internet: http://new-product-service.de

Inhaltlich Verantwortlicher: Thomas Lochbrunner


I. Präambel
1. Lieferungen und Leistungen von der NPS New Product Service GmbH (im folgenden „NPS“ genannt) an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: der Besteller) erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit NPS und der Besteller im Einzelfall nicht Abweichendes schriftlich vereinbaren.

Unternehmer im Sinne des BGB § 14: Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

2. In Ergänzung sonstiger Absatzwege betreibt NPS auch B2B-Online-Shops. Diese Online-Shops dienen ebenfalls der ausschließlichen Nutzung durch Unternehmen und sind ausdrücklich nicht für Endkunden vorgesehen. Ein den Online-Shop nutzender Besteller von NPS, bestätigt mit Nutzung des Online-Shops, spätestens jedoch mit dortiger Aufgabe einer Bestellung, gewerblich zu handeln und kein Endkunde (Verbraucher) zu sein.


II. Allgemeines
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als NPS diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten (Unterlagen) behält sich NPS seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von NPS Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag NPS nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen NPS zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.


III. Vertragsschluss
1. Von NPS in Katalogen und/oder über die Online-Shops angebotene Produkte und Leistungen stellen unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes durch den Besteller dar („invitatio ad offerendum“). Insoweit sind die jeweils genannten Spezifikationen und näheren Ausgestaltungen der von NPS angebotenen Produkte und Leistungen unverbindlich und nicht bindend. Eine auf Abschluss eines Vertrages zielende Willenserklärung des Bestellers stellt stets ein Angebot dar. An dieses ist der Besteller gebunden, sofern die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte und Leistungen in der gewünschten Spezifikation und Menge von NPS vorrätig gehalten oder in angemessenem Zeitraum geliefert werden können. Sofern der Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe seines Angebotes eine dieses bestätigende Mitteilung von NPS erhält und NPS mit der Ausführung des Auftrages noch nicht begonnen hat, ist der Besteller an sein Angebot nicht mehr gebunden.

2. Eine Bestätigung von NPS über den Eingang eines Auftrags/Angebots stellt keine Annahmeerklärung dar.

3. Im Zuge des Vertragsschlusses von NPS abgegebene Willenserklärungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch deren Zulieferer, es sei denn, NPS hätte eine etwaige Falsch- oder Nichtlieferung selbst zu vertreten. Stellt sich die Durchführung eines Vertrages für NPS – beispielsweise aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines bestimmten Produktes – als unmöglich dar, wird NPS den Besteller hierüber unverzüglich informieren. Eine gegebenenfalls bereits erfolgte - teilweise oder vollständige – Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

4. Auf Wunsch des Bestellers im Rahmen eines sich anbahnenden Vertragsverhältnisses erbrachte Vorleistungen (Konzeptionen, Entwürfe etc.) können dem Besteller unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitaufwandes in Rechnung gestellt werden, auch wenn es später nicht zum Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien kommt, soweit NPS dies nicht zu vertreten hat. Erstellt NPS für den Besteller Vorleistungen der genannten Art, so sind die hieraus folgenden Arbeitsergebnisse vor der weiteren Vertragsdurchführung vom Besteller nach Prüfung freizugeben. Die Prüffrist beträgt zwei Wochen ab Zugang der Arbeitsergebnisse beim Besteller. Nach Ablauf der Prüffrist gilt die Freigabe als erklärt.

5. Korrekturen und Korrekturabzüge sowie Materialbeistellung
Von dem Besteller infolge von Unleserlichkeit seines Manuskriptes verursachte oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen, mit der Druckreifeerklärung zu versehen und an NPS zurück zu senden. NPS haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler - insbesondere nicht für vom Besteller nicht entdeckte Rechtschreibfehler.
Fernmündlich übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Bestellers. Lehnt der Besteller die Übersendung eines Korrekturabzuges ab, so haftet NPS für Satzfehler nur auf Grund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei Druckaufträgen und gelieferten Druckvorlagen ist NPS nicht verpflichtet, dem Besteller einen Korrekturabzug zu überlassen. Für die Gestaltung der Druckvorlagen übernimmt NPS keine Haftung.
Vom Besteller beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist NPS frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei der Bereitstellung des Papiers, der Kartons und des Kunststoffs durch den Besteller bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidbaren Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum von NPS.

6. Von NPS gemachte Preisangaben verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils aktuellen Höhe. Versand- und Verpackungskosten sind nicht berücksichtigt.

7. Nutzt der Besteller den von NPS betriebenen Online-Shop, so verzichtet der Besteller darauf, vor Abgabe seines Angebotes technische Mittel zur Erkennung und Beseitigung etwaiger Eingabefehler zur Verfügung gestellt zu bekommen (§ 312 e Abs.1 Nr.1 BGB). Ferner verzichtet der Besteller auf die Einhaltung der Pflichten im Sinne der § 312 e Abs.1 Nr.2 und Nr.3 BGB sowie § 3 BGB-InfoV.


IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Hat NPS Zusatzleistungen, die beim Besteller vorzunehmen sind, übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport etc.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle NPS zu leisten. Der Besteller kann den Kaufpreis per Vorauskasse, Nachnahme, Überweisung, Bankeinzug, Scheck oder in bar leisten. NPS behält sich das Recht vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Bei neuen Geschäftsbeziehungen erwartet NPS die Zahlung per Vorauszahlung, per Nachnahme oder in bar.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von NPS bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung bestehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die NPS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird NPS auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Soweit der Besteller die Vorbehaltsware vor Eigentumsübergang weiterveräußert, tritt der Besteller seine Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf hiermit an NPS ab. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelierten Gegenstände vor Eigentumsübergang ist untersagt.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller NPS unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NPS nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten ange-messenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.


VI. Fristen für Lieferungen, Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn NPS die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt NPS mit einer Lieferung in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jeden vollendeten Monat des Verzuges von je 1 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer NPS gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von NPS zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von NPS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.


VII. Gefahrübergang
1. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VIII. Software
Für die Lieferung von Software gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die folgenden Bestimmungen:

1. Der Besteller erhält von NPS das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials zu benutzen.

2. NPS bleibt Inhaber aller Rechte an der dem Besteller überlassenen Software einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials, auch wenn der Besteller die Software verändert oder sie mit seiner eigenen Software oder derjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Besteller einen entsprechenden Urhebervermerk von NPS anzubringen.

3. Für jede weiterführende Lizenz ist der Abschluss eines gesonderten Lizenzvertrages erforderlich.

4. Nicht-Lizenzierte Software darf nicht kopiert und an Dritte weitergegeben werden.


IX. Entgegennahme
1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

X. Gewährleistung, Garantie
1. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei handelsüblichen und technisch unvermeidbaren Toleranzen betreffend Farbe, Qualität, Material und Gewicht. Minder- oder Mehrlieferung bis zu 10 % der Menge der betreffenden Warenart muss aus technischen Gründen vorbehalten bleiben. Bei der Herstellung von Kunststoffartikeln sowie ähnlicher Waren ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Farbabweichungen zwischen Vorlagen, Reproduktion, Farbtonkarten in RAL und HKS, Pantone etc. (z.B. unterschiedliche Druckfarben und Materialien) führen nicht zu einer Haftung wegen Mängel. Dasselbe gilt für farbliche und stoffliche Abweichungen zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.

2. Der Besteller hat die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenzeugnisse sowie Andruckmuster zu überprüfen und Beanstandungen gegenüber NPS vor einer Druckreifeerklärung schriftlich anzuzeigen. Die Gefahr etwaiger Mängel geht mit der Druckereiferklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Das gleiche gilt für alle Freigabeerklärungen des Bestelleres zur weiteren Herstellung (s. u. 12.).

3. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie für die Beschaffenheit von Gummierungen, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet NPS nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung durch NPS erkennbar gewesen wäre.


XI. Sachmängel
Für Sachmängel haftet NPS wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von NPS unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist, ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer, einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens NPS und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber NPS unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist NPS berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. NPS ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XIII, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Arbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen NPS gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus-gehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen NPS gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 7 entsprechend.

9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XIII (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen NPS und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


XII. Gewerbliche Schutzrechte, Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist NPS verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von NPS erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet NPS gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. X Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a) NPS wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies NPS nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht von NPS zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XIII.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von NPS bestehen nur, soweit der Besteller NPS über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und NPS alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von NPS nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von NPS gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. X Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. X entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. XI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen NPS und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.


XIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass NPS die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. In jedem Fall beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. VI Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von NPS erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht NPS das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will NPS von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so wird dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitgeteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


XIV. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XIII Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. X Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.


XV. Urheberrecht
1. Vom Besteller im Rahmen eines, sich ggf. auch lediglich anbahnenden, Vertragsverhältnisses erbrachte Leistungen wie beispielsweise (aber nicht abschließend) die Erstellung von Konzeptionen, Konzepten, Entwürfen etc. liegen im Hinblick auf sich an diesen Vorleistungen manifestierende (gewerbliche Schutz-) Rechte wie Urheber-/ Geschmacksmuster-/ Markenrechte u.a. ausschließlich bei NPS. Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte gleich welcher Art werden dem Besteller vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung nicht eingeräumt. Dies gilt auch dann, soweit die Arbeitsergebnisse unter Mithilfe und auf Vorgaben des Bestellers entstanden sind. Der Besteller ist in solchen Fällen gegebenenfalls als Miturheber anzusehen, verzichtet gegenüber NPS jedoch unwiderruflich auf die Geltendmachung von Nutzungs-, Verwertungs- und/oder sonstigen nach Urhebergesetz in Frage kommenden Rechten.

XVI. Datenschutz
1. Zur Auftragsabwicklung speichert und nutzt NPS die an sie übermittelten Kundendaten und gibt sie zu diesem Zweck ggf. an Dritte weiter. NPS behält sich ferner vor, die Daten zu Zwecken der Eigenwerbung zu nutzen. Der Besteller kann der Nutzung der Daten für Werbezwecke jederzeit widersprechen.

2. Eine Weitergabe von kundenbezogenen Daten an Dritte zu Werbezwecken erfolgt nicht.


XVII. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort
1. Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten 89312 Günzburg. Allerdings bleibt NPS dazu berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

3. Als Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten gilt ausschließlich 86381 Krumbach.


XVIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

86381 Krumbach, den 01.01.2018

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